Wahlen


1. Für welche Wahlen?

Die Wahl der Mitglieder der föderalen gesetzgebenden Kammern. Die föderalen Parlamentswahlen finden vermutlich am 25. Mai 2014 statt. In diesem Fall ist der 31. Januar 2014 der äußerste Eintragetermin. 

Gleichzeitig finden auch die Europawahl und die Regionalwahlen statt.
Für die Europawahl können sich die in einem EU-Land wohnenden Belgier eintragen, falls sie nicht in dem Wohnstaat an dieser Wahl teilnehmen möchten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des FÖD Inneres.

An den Regionalwahlen können nur die Belgier, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind (und also einen Wohnsitz in Belgien haben), teilnehmen.

2. Wer ist Wähler?

Es gilt Wahlpflicht für alle Belgier, die in den von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen geführten Bevölkerungsregistern eingetragen sind und die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen.

Wahlberechtigt ist, wer nachstehende Bedingungen erfüllt:
Die belgische Staatsangehörigkeit haben;
Das achtzehnte Lebensjahr am Wahltag vollendet haben;
Nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Anmerkung: Einspruchsverfahren

Die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der Sie eingetragen sind, überprüft die Wahlberechtigungsbedingungen.
Weigert die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, Sie als Wähler zuzulassen, dann notifiziert Sie Ihnen den mit Gründen versehenen Beschluss schriftlich. Eine Abschrift dieses Beschlusses wird über den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten an die belgische Gemeinde, in der Sie an der Wahl teilnehmen wollten, übermittelt.
Ein Einspruchsverfahren gegen diesen Beschluss ist in Artikel 180bis, § 5, des Wahlgesetzbuches vorgesehen. Hier (PDF, 15.33 Kb) finden Sie einen Auszug aus diesem Artikel und aus den Artikeln 27 bis 39 des Wahlgesetzbuches.

3. Die Eintragung als Wähler

In Kürze wird allen Belgiern, die in den von den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen [= Botschaft oder Generalkonsulat)] geführten Bevölkerungsregistern eingetragen sind, ein personalisiertes Formular zur Eintragung als Wähler für die Wahl der föderalen gesetzgebenden Kammern zugeschickt.

Falls Sie das Formular “Eintragung als Wähler für die Wahl der föderalen gesetzgebenden Kammern” nicht an ihrer Wohnsitzadresse erhalten haben, können Sie sich mit der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen (General)Konsulat in Verbindung setzen. Falls sich nach Überprüfung Ihrer Wahlberechtigung herausstellt, dass Sie wahlberechtigt sind, können Sie das Formular (PDF, 49.51 Kb) ausfüllen und unterzeichnen und an die zuständige Botschaft oder das zuständige (General)Konsulat schicken.

Wählerinnen müssen in dem Formular ihren Mädchennamen angeben.

Sie müssen auch die Wahlgemeinde eintragen. Im Gegensatz zu den letzten Wahlen (2003, 2007 en 2010) können Sie die Wahlgemeinde nicht mehr frei wählen, sondern wird diese auf der Grundlage der Gesetzgebung bestimmt.

Sie werden eingetragen:
 
1. in der belgischen Gemeinde, in der Sie zuletzt in den Bevölkerungsregistern eingetragen waren.
2. falls Sie nicht in Belgien eingetragen waren, in der belgischen Gemeinde, in der Sie geboren sind;
3. falls Sie weder in einer belgischen Gemeinde eingetragen waren noch in Belgien geboren sind, in der belgischen Gemeinde, in der einer Ihrer Elterteile eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war. Falls Sie die Wahl zwischen zwei Gemeinden haben sollten, geben Sie an, welche Gemeinde Sie bevorzugen.
4. Falls Sie nicht einer der obengenannten Kategorien zugeordnet werden können, tragen Sie die belgische Gemeinde ein, in der ein Verwandter bis zum dritten Grad eingetragen ist oder war oder die belgische Gemeinde, in der ein Verwandter in gerade aufsteigender Linie geboren ist, eingetragen ist oder war. Der Nachweis des Verwandtschaftsgrades ist dem Formular beizulegen.


4. Die Arten der Stimmabgabe (wie können Sie wählen?)

Sie können sich nur für eine Möglichkeit entscheiden!

Sie können Ihre Stimme auf fünf verschiedene Arten abgeben: persönlich in Belgien, mittels Vollmacht in Belgien, persönlich in der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, bei der Sie eingetragen sind, mittels Vollmacht in der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, bei der Sie eingetragen sind, oder per Briefwahl.

a) Persönliche Stimmabgabe in Belgien:

Wenn Sie sich dafür entscheiden, in einem Wahlbüro in Belgien zu wählen, erhalten Sie mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl eine Wahlaufforderung an der in dem Eintragungsformular angegebenen Adresse. Darin werden Sie aufgefordert, sich am Wahltag in Belgien in Ihre Wahlgemeinde zu begeben, um Ihre Wahlpflicht zu erfüllen.

b) Stimmabgabe mittels Vollmacht in Belgien:

Wenn Sie sich für die Stimmabgabe mittels Vollmacht entscheiden, müssen Sie außer dem Eintragungsformular auch das Vollmachtformular (Link) ausfüllen. Das Eintragungsformular und das Vollmachtformular müssen an die diplomatische/konsularische Vertretung übermittelt werden. Falls die Vertretung das Vollmachtformular bis zum 31. Januar 2014 erhält, schickt sie das Formular an die Wahlgemeinde weiter. Ist dieses Datum verstrichen, dann obliegt es Ihnen, ein Exemplar an die diplomatische/konsularische Vertretung und ein Exemplar an die Wahlgemeinde zu schicken.
Gemäß Artikel 180quater, § 3 des Wahlgesetzbuches muss das Vollmachtformular mindestens 20 Tage vor den Wahlen bei der Gemeinde eintreffen. Falls Sie das nicht rechtzeitig regeln, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Wahlaufforderung nicht ausstellen und ist die Teilnahme an den Wahlen nicht möglich.

Ihr Bevollmächtigter muss jedoch in derselben Gemeinde wie Sie als Wähler eingetragen sein.

Beispiel: Sie sind Wähler in Gent, dann müssen Sie jemandem aus den Reihen der Wähler in Gent eine Vollmacht erteilen.

Vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person auch bereit ist, in Ihrem Namen eine Stimme abzugeben und dass sie noch keine Vollmacht von einem anderen Wähler erhalten hat (jeder Bevollmächtigte darf nur eine Vollmacht haben).

Die von Ihnen bevollmächtigte Person erhält als Anlage zur eigenen Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, aufgrund dessen sie in Ihrem Namen eine Stimme abgeben kann.

c) Persönliche Stimmabgabe in der diplomatischen/konsularischen Vertretung:

Wenn Sie sich für diese Art der Stimmabgabe entscheiden, können Sie Ihre Stimme in der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, bei der Sie eingetragen sind, abgeben. Zu diesem Zweck werden in der jeweiligen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ein oder mehrere Wahlbüros eingerichtet.

Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl erhalten Sie eine Wahlaufforderung.

Die Wahl findet in den belgischen diplomatischen/konsularischen Vertretungen am Mittwoch (13u-21u Ortszeit) vor dem Wahltag in Belgien statt.

d) Stimmabgabe mittels Vollmacht in der diplomatischen/konsularischen Vertretung:

Wenn Sie sich für die Stimmabgabe mittels Vollmacht entscheiden, müssen Sie außer dem Eintragungsformular auch das Vollmachtformular (Link) ausfüllen. Das Eintragungsformular und das Vollmachtformular müssen an die diplomatische/konsularische Vertretung übermittelt werden. Falls die Vertretung das Vollmachtformular bis zum 31. Januar 2014 erhält, schickt sie das Formular an die Wahlgemeinde weiter. Ist dieses Datum verstrichen, dann obliegt es Ihnen, ein Exemplar an die diplomatische/konsularische Vertretung und ein Exemplar an die Wahlgemeinde zu schicken.
Gemäß Artikel 180sexies, § 3 des Wahlgesetzbuches muss das Vollmachtformular mindestens 20 Tage vor den Wahlen bei der diplomatischen/konsularischen Vertretung eintreffen. Falls Sie das nicht rechtzeitig regeln, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Wahlaufforderung nicht ausstellen und ist die Teilnahme an den Wahlen nicht möglich. 

Sie müssen einem belgischen Wähler, der in die konsularischen Bevölkerungsregister derselben diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung eingetragen ist wie Sie, eine Vollmacht erteilen.  Ihre Wahlgemeinde muss dagegen nicht unbedingt dieselbe sein wie die der von Ihnen bevollmächtigten Person.

Vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person auch bereit ist, in Ihrem Namen eine Stimme abzugeben und dass sie noch keine Vollmacht von einem anderen Wähler erhalten hat (jeder Bevollmächtigte darf nur eine Vollmacht haben).

Die von Ihnen bevollmächtigte Person erhält als Anlage zur eigenen Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, aufgrund dessen sie in Ihrem Namen eine Stimme abgeben kann.

e) Per Briefwahl:

Wenn Sie sich für die Briefwahl entscheiden, erhalten Sie an der im Eintragungsformular angegebenen Adresse einen Wahlumschlag mit einem Stimmzettel, einem Rückumschlag, einem Identifizierungsformular und Erläuterungen. Mit diesem Stimmzettel können Sie Ihre Stimme abgeben. Diese Unterlagen werden Ihnen mindestens zwölf Tage vor dem Wahltag aus Belgien zugesandt.

Auf dem Rückumschlag ist die Adresse des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises, in dem Ihre Wahlgemeinde liegt, angegeben. Der Stimmzettel muss spätestens zum Zeitpunkt der Schließung der Wahlbüros in Belgien beim Adressaten eingehen (13.00 Uhr belgische Ortszeit am Wahltag).

Da die für diese Art der Stimmabgabe vorgesehenen Fristen sehr kurz sind, ist es wichtig, dass Sie überprüfen, ob eine rechtzeitige Rücksendung des Stimmzettels von Ihrem Wohnstaat nach Belgien auf dem Postweg gewährleistet ist. Falls Sie nicht davon ausgehen können, sollten Sie sich vielleicht besser für eine andere Art der Stimmabgabe entscheiden.

Sie können sich bis zum 31.Januar 2014 für eine dieser Arten der Stimmabgabe entscheiden, falls die Wahlen am 25. Mai stattfinden.

5. Anweisungen zum Ausfüllen des Eintragungsformulars und/oder Vollmachtformulars

Formular “Eintragung als Wähler für die Wahl der föderalen gesetzgebenden Kammern”

Falls Sie sich für die Stimmabgabe mittels Vollmacht entscheiden, müssen Sie diesem Formular das Vollmachtsformular beilegen (siehe weiter unten).
 
Füllen Sie alle Felder in Großbuchstaben aus und legen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Kreuzen Sie an, für welche Art der Stimmabgabe Sie sich entscheiden. Sie können nur eine Möglichkeit wählen.
Geben Sie gegebenenfalls eine Postfachadresse an.
Datieren und unterschreiben Sie das Formular.

Hinweis: Das Formular ist in der Hauptverwaltungssprache/den Hauptverwaltungssprachen der belgischen Wahlgemeinde abgefasst. Sie können das Formular in den drei Landessprachen auf dieser Site finden oder bei Ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beantragen.

Vollmachtformular

Sie müssen dieses Formular (PDF, 46.52 Kb) ausfüllen, wenn Sie sich für die Stimmabgabe “mittels Vollmacht in Belgien” oder “mittels Vollmacht in der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, in der ich eingetragen bin” entschieden haben.

Tragen Sie dieselben persönlichen Daten wie im Formular “Eintragung als Wähler für die Wahl der föderalen gesetzgebenden Kammern” ein.
Tragen Sie die Daten der von Ihnen bevollmächtigten Person ein.
Datieren und unterschreiben Sie das Formular.

Hinweis: Das Formular ist in der Hauptverwaltungssprache/den Hauptverwaltungssprachen der belgischen Wahlgemeinde abgefasst. Sie können das Formular in den drei Landessprachen auf dieser Site finden oder bei Ihrer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beantragen.


6. Wichtige Hinweise!

Das Datum der föderalen Parlamentswahlen ist noch nicht bekannt. Nach Bekanntgabe des Datums wird es auf dieser Website mitgeteilt. Wahrscheinlich finden die Wahlen in Belgien am 25. Mai 2014 und in den diplomatischen/konsularischen Vertretungen am 21. Mai 2014 statt. 

Sollten Sie feststellen, dass die Angaben im Eintragungsformular nicht korrekt sind, bitten wir Sie, sich mit der Botschaft/dem (General)Konsulat in Verbindung zu setzen.

Die letzten Informationen finden Sie auf dieser Website. Es ist ratsam, diese regelmäßig zu besuchen.

Der Antrag auf Eintragung als Wähler ist für die Teilnahme eines Belgiers an jeder Parlamentswahl gültig, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung des Formulars stattfindet, solange der Belgier in dem Bevölkerungsregister derselben diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt. (art.180bis, §3 – siehe auch Artikel 180 septies, § 1)

Falls ein Belgier nach seiner Eintragung die Art der Stimmabgabe ändern möchte, reicht er bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag ein oder schickt ihn ihr per Post zu. Diese Änderung ist für jede Wahl der gesetzgebenden Kammern, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung dieses Antrags stattfindet, gültig. (art.180bis, §5bis)