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Entstehung der Belgischen Katastrophenhilfe und Unterstützung (B-FAST)
Bei den Erdbeben in der Türkei im August und November 1999 war unser Land stets unter den ersten, die Hilfe und Unterstützung leisteten. Obwohl die geleistete Hilfe sehr geschätzt wurde, hielt es die Regierung für notwendig, eine ständige Struktur einzurichten, um im Katastrophenfall schneller und effizienter helfen zu können, insbesondere wenn Menschenleben auf dem Spiel stehen.
Im November 2000 verabschiedete der Ministerrat auf Vorschlag der Minister für auswärtige Angelegenheiten, Inneres und Verteidigung die Einrichtung einer rasch einsetzbaren Interventionsstruktur. Diese Struktur ermöglichte es, Ländern, die von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen waren, Soforthilfe zukommen zu lassen. Der Vorschlag wurde durch einen Königlichen Erlass vom 28. Februar 2003 bestätigt, mit dem ein Koordinationsrat für dringende Hilfe im Ausland bei Katastrophen oder Kalamitäten und ein unterstützender Bereitschaftsdienst B-F.A.S.T. (Belgian First Aid and Support) eingerichtet wurden.
Organisation von B-FAST
Die interministerielle Struktur B-FAST besteht aus dem Amt des Premierministers, den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, Gesundheit und Umwelt, Inneres, Haushalt und dem Verteidigungsministerium. Der Minister für auswärtige Angelegenheiten ist Vorsitzender der B-FAST. B-FAST wird vom Außenministerium aus durch das Sekretariat koordiniert, das in die Dienststellen des Vorsitzenden des Direktionsausschusses integriert ist.
Einsätze von B-FAST
Wenn eine Krise eintritt, ist die Geschwindigkeit der Reaktion von grundlegender Bedeutung. Aus diesem Grund muss es möglich sein, sofort Entscheidungen zu treffen und innerhalb von 12 Stunden nach der Einsatzentscheidung belgische Notfallhilfe zu mobilisieren. Der eigentliche Einsatz dauert im Prinzip nicht länger als 10 Tage.
Drei Bedingungen müssen für den Einsatz von B-FAST erfüllt sein:
- Die Katastrophe muss ein solches Ausmaß haben, dass die Rettungsdienste der betroffenen Länder nicht mehr in der Lage sind, die erforderliche Hilfe zu leisten, so dass Menschenleben oder die Gesundheit gefährdet sind.
- Die Regierung des betroffenen Landes muss Belgien oder zumindest die internationale Gemeinschaft um Hilfe bitten.
- In dem betroffenen Gebiet darf kein bewaffneter Konflikt herrschen.