Bei gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sieht Artikel 26 DSGVO vor, dass den betroffenen Personen „das Wesentliche der Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird“. Gleichsam sieht Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verpflichtung vor, die Übermittlung von Daten von einer an eine andere öffentliche Behörde oder private Organisation zu formalisieren, wenn diese Übermittlung in Ausführung von Artikel 6.1.c) oder e) DSGVO erfolgt. Dieses Protokoll wird von dem betreffenden Verantwortlichen veröffentlicht.
Nachfolgend sind diese Veröffentlichungen aufgeführt. Die Dokumente sind nur in Französisch und/oder Niederländisch verfügbar.
- Vereinbarung der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen (Artikel 26 DSGVO)
- Protokoll über die Datenübermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6.1.c) oder e) DSGVO (Artikel 20 Gesetz vom 30.07.2018)