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Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Person aufgrund eines freiwilligen und persönlichen Antrags die belgische Staatsangehörigkeit erlangen.
Dann handelt es sich um den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit.
Seit dem 1. Januar 2013 kann die belgische Staatsangehörigkeit auf zweierlei Arten erworben werden: durch Staatsangehörigkeitserklärung (verschiedene Möglichkeiten) und durch Einbürgerung. Bei jedem Verfahren gelten spezifische Voraussetzungen. Die Beantragung der belgischen Staatsangehörigkeit hat nicht automatisch deren Erwerb zur Folge.
Seit dem 1. Januar 2013 können auch nur Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben, aufgrund eines legalen Aufenthaltes (mit Eintragung im Bevölkerungsregister) die belgische Staatsangehörigkeit beantragen.
Weitere Informationen über die neuen Voraussetzungen zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit erhalten Sie beim Standesbeamten Ihrer Gemeinde.