Belgische Staatsangehörigkeit

Belgier sind Sie von Rechts wegen oder können Sie freiwillig werden. Sie können auch die belgische Staatsangehörigkeit verlieren. In dieser Rubrik finden Sie nähere Erläuterungen hierzu.

Verlust, Beibehaltung und Wiedererlangung

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen über den Verlust, die Beibehaltung und die Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit.
  1. Zuletzt aktualisiert am

In bestimmten unten aufgeführten Fällen können sowohl Volljährige als Minderjährige die belgische Staatsangehörigkeit verlieren.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verlieren unter bestimmten Voraussetzungen die belgische Staatsangehörigkeit, wenn sie vor Vollendung des 28. Lebensjahres keine Beibehaltungserklärung abgegeben haben. Es ist auch möglich, freiwillig  auf die belgische Staatsangehörigkeit zu verzichten.

Minderjährige können die belgische Staatsangehörigkeit verlieren, wenn ein Elternteil (Vater oder Mutter) selbst die belgische Staatsangehörigkeit verliert oder aufgrund der Adoption durch eine ausländische Person.

Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verloren haben, können diese unter strengen Voraussetzungen wiedererlangen.

1. Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit

Sie verlieren die belgische Staatsangehörigkeit in einem der folgenden Fälle:

1.1. Durch den freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ab dem Alter von 18 Jahren:

  • Wenn Sie vor dem 9. Juni 2007 freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit erwarben, haben Sie Ihre belgische Staatsangehörigkeit verloren.
  • Wenn Sie zwischen dem 9. Juni 2007 und dem 28. April 2008 freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit erwarben, haben Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht verloren, es sei denn, Sie haben freiwillig die Staatsangehörigkeit einer der folgenden Staaten erworben: Österreich, Dänemark, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.
  • Wenn Sie nach dem 28. April 2008 freiwillig irgendeine andere Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht.

1.2. Beim Fehlen einer Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit:

Sie verlieren die belgische Staatsangehörigkeit automatisch an Ihrem achtundzwanzigsten Geburtstag, wenn Sie:

  • nach dem 1. Januar 1967 im Ausland geboren sind
  • Und zwischen Ihrem 18. und 28. Geburtstag nicht Ihren Hauptwohnort in Belgien hatten
  • Und nicht für die belgische Regierung oder eine belgische Organisation im Ausland arbeiten
  • Und zwischen Ihrem 18. Und 28. Geburtstag keine Beibehaltungserklärung bei der belgischen berufskonsularischen Vertretung, bei der Sie im konsularischen  Bevölkerungsregister im Ausland eingetragen sind, abgegeben haben 
  • Und eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzen
  • Und die belgische Staatsangehörigkeit nicht nach der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben.

1. 3. Durch Verzicht auf die belgische Staatsangehörigkeit

Sie sind mindestens achtzehn Jahre alt und geben eine Erklärung ab, in der Sie ausdrücklich angeben, dass Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht behalten möchten. Sie geben diese Erklärung zum Verzicht auf die belgische Staatsangehörigkeit in Ihrer Gemeinde ab, wenn Sie in Belgien wohnen, oder bei der belgischen berufskonsularischen Vertretung, bei der Sie in dem konsularischen Bevölkerungsregister im Ausland eingetragen sind. 

1.4. Als kollektive Folge unter 18 Jahren

Sie sind noch nicht 18 Jahre alt und noch nicht mündig und einer Ihrer Eltern verliert die belgische Staatsangehörigkeit auf einem der oben genannten Wege. Sie verlieren die belgische Staatsangehörigkeit dennoch nicht, wenn Ihr anderer Elternteil die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn der Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit dazu führen würde, dass Sie staatenlos würden (d. h. ohne Staatsangehörigkeit).

1.5. Aufgrund von Adoption

Sie sind noch nicht 18 achtzehn Jahre alt und noch nicht mündig und Sie erwerben eine andere Staatsangehörigkeit, weil Sie von einem Ausländer adoptiert werden, es sei denn,  einer Ihrer Adoptiveltern oder der mit dem ausländischen Adoptierenden verheiratete Elternteil besitzt die belgische Staatsangehörigkeit.

1.6. Im Falle des Besitzes einer anderen Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Ihnen wurde die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt, weil Sie sonst staatenlos wären und es wurde festgestellt, dass Sie doch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder erworben haben, während Sie noch nicht achtzehn Jahre alt und noch nicht mündig sind.

1.7. Aufgrund der Aberkennungserklärung

Der Appellationshof kann Ihnen die belgische Staatsangehörigkeit aberkennen (= "Aberkennungserklärung"), wenn Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht aus dem Grund erworben haben, dass einer Ihrer Elternteile zum Zeitpunkt Ihrer Geburt die belgische Staatsangehörigkeit hatte, sondern aus anderen Gründen, und wenn Sie grob gegen Ihre Pflichten als belgischer Staatsbürger verstoßen haben. Die belgische Staatsangehörigkeit kann Ihnen auch aberkannt werden, wenn Sie sie aufgrund falscher Tatsachen, falscher Erklärungen oder falscher Dokumente erlangt haben.

Das Gericht kann bei einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren ohne Bewährung für eine im Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit (BeStaGB) genannte Straftat oder bei der Nichtigkeitserklärung einer Ehe wegen Scheinehe auch eine Aberkennungserklärung abgeben.

Ihre Kinder verlieren die belgische Staatsangehörigkeit in diesem Falle nicht.


Verlieren meine Kinder die belgische Staatsangehörigkeit zum gleichen Zeitpunkt wie ich?

Ihre unmündigen Kinder unter 18 Jahren, über die Sie die elterliche Gewalt als Elternteil oder Adoptivelternteil ausüben, verlieren automatisch am selben Datum die belgische Staatsangehörigkeit, an dem Sie die belgische Staatsangehörigkeit verlieren, es sei denn, der andere Elternteil Ihrer Kinder besitzt noch die belgische Staatsangehörigkeit oder die Kinder besitzen oder erwerben keine andere Staatsangehörigkeit und würden aus diesem Grunde staatenlos (= ohne Staatsangehörigkeit). Dies trifft nicht zu, wenn Sie die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund einer Aberkennungserklärung verlieren.


Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen folgende Behörden:

  • Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienst Staatsangehörigkeit
  • Belgische berufskonsularische Vertretung Ihres Hauptwohnortes im Ausland
  • Ihre belgische Gemeinde

2. Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit

Vor der Vollendung des 28. Lebensjahres müssen Sie eine Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, falls Sie:

  • nach dem 1. Januar 1967 im Ausland geboren sind
  • Und im Alter von achtzehn bis achtundzwanzig Jahren nicht Ihren Hauptwohnort in Belgien hatten.
  • Und nicht im Ausland für die belgische Regierung oder für eine belgische Gesellschaft oder Organisation arbeiten
  • Und eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzen
  • Und die belgische Staatsangehörigkeit nicht nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworben haben.
  • Und wenn Sie vor dem 12. Juli 2018 das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten: keinen belgischen Reisepass oder belgischen Personalausweis zwischen dem 18. und 28. Geburtstag beantragt und erhalten haben.

Falls Sie nicht genau wissen, ob Sie eine der Voraussetzungen erfüllen, empfehlen wir Ihnen, eine Erklärung zur Beibehaltung der belgischen Staatsangehörigkeit abzugeben.

Sie geben die Beibehaltungserklärung bei der belgischen berufskonsularischen Vertretung ab, bei der Sie im konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind.

3. Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit

Personen, die in der Vergangenheit die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen wiedererlangen.

Seit dem 1. Januar 2013 können nur Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben (und im Bevölkerungsregister eingetragen sind) aufgrund des Nachweises eines ununterbrochenen legalen Aufenthalts seit mindestens zwölf Monaten einen Antrag auf Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit einreichen.

Weitere Informationen über die Voraussetzungen zur Wiedererlangung der belgischen Staatsangehörigkeit erhalten Sie beim Standesbeamten Ihrer Gemeinde.

Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund der Aberkennungserklärung verloren haben, können die belgische Staatsangehörigkeit nur über das Einbürgerungsverfahren wiedererlangen.

4. Mehrstaatigkeit

Falls Sie freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, dann verlieren Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht mehr. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Rubrik „Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit“.

Wenn Sie die belgische Staatsangehörigkeit haben und automatisch (das bedeutet, ohne dass Sie hierfür Schritte unternommen haben) eine andere Staatangehörigkeit erwerben (z.B. bei der Geburt, weil Ihre Eltern jeweils eine andere Staatsangehörigkeit besitzen), verlieren Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht. Sie können dann Doppelstaater sein oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.

Falls Sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen und die belgische Staatsangehörigkeit erwerben, verlangen die belgischen Behörden nicht, dass Sie auf Ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verzichten. Es empfiehlt sich jedoch, bei den Behörden Ihres Landes nachzufragen, ob der Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit laut der Gesetzgebung Ihres Landes zum Verlust Ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit führt.

Die belgischen Behörden behandeln Sie stets als Belgier/Belgierin.


Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen folgende Behörden:

  • Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienst Staatsangehörigkeit
  • Belgische berufskonsularische Vertretung Ihres Hauptwohnortes im Ausland
  • Ihre belgische Gemeinde