Ihre belgische Rente im Ausland

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1. Beantragung Ihrer belgischen Rente aus dem Ausland

Die Regeln unterscheiden sich je nach Land, in dem Sie sich befinden.

 
1.1. Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich

Wenn Sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich wohnen, müssen Sie Ihren Rentenantrag bei dem örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der europäischen Website „Your Europe“.

 
1.2 Wohnsitz in einem Land, mit dem Belgien kein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat

Wenn Sie in einem Land wohnen, das mit Belgien kein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, müssen Sie den Antrag persönlich in dem EWR-Land stellen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.

Wenn es sich hierbei um Belgien handelt, müssen Sie den Antrag persönlich bei einer der folgenden Stellen in Belgien einreichen:


Für Arbeitnehmer und Beamte:

Der Föderale Pensionsdienst (FPD) prüft die Renten für Arbeitnehmer und Beamte und zahlt die Rente an pensionierte Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FPD:

Föderaler Pensionsdienst
Büro für internationale Abkommen
Tour du Midi
1060 Brüssel
Belgien 

info@sfpd.fgov.be
Tel.: In Belgien: 1765 (kostenlos) - Aus dem Ausland: +32 78 15 1765 (kostenpflichtig)

 
Für Selbstständige:

Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) prüft den Anspruch auf eine Rente für ehemalige Selbstständige, und der Föderale Pensionsdienst sorgt für deren Auszahlung.

Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige
Quai de Willebroek 35
1000 Brüssel
Belgien 

info@rsvz-inasti.fgov.be

Tel.: 1765 (kostenlos aus Belgien)
oder +32 78 15 17 65 (kostenpflichtig aus dem Ausland)
oder +32 2 546 42 11 
Fax: +32 2 511 21 53

 

Für gemischte Laufbahnen (Angestellte, Selbstständige oder Beamte) und für Kriegsrenten (Veteranen und Kriegsinvaliden)

Sie müssen Ihren Antrag bei einer der beiden oben genannten Stellen Ihrer Wahl einreichen. Wenn Sie den Antrag bei einem Dienst einreichen, gilt er automatisch auch für den anderen Dienst.

 
1.3. Wohnsitz in einem Land, mit dem Belgien ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat

Wenn Belgien mit dem Land, in dem Sie als Rentenantragsteller wohnen, ein Sozialversicherungsabkommen über Renten abgeschlossen hat, müssen Sie Ihre Rente vor Ort bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger beantragen.

Weitere Informationen über die Länder, mit denen Belgien ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, finden Sie auf der Website Coming2Belgium.

 
1.4. Föderalagentur für Berufsrisiken (FEDRIS)

Dies ist eine besondere Kategorie von Rentenempfängern, für die besondere Regeln gelten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der FEDRIS-Website.

 
1.5. Überseeische soziale Sicherheit

Die Befugnisse im Bereich der überseeischen sozialen Sicherheit wurden vom Landesamt für soziale Sicherheit übernommen.

LSS/Überseeische soziale Sicherheit
Place Victor Horta 11
1060 Brüssel
Belgien

overseas@rsz.fgov.be 
Tel.: +32 2 509 90 99

2. Zahlung Ihrer belgischen Rente im Ausland

Die Renten von Arbeitnehmern, Beamten und Selbstständigen im Ausland werden vom Föderalen Rentesdienst (FPD) gezahlt.

info.nl@sfpd.fgov.be 
Tel.: 1765 (kostenlos in Belgien) oder +32 78 15 1765 (kostenpflichtig aus dem Ausland)

Alle belgischen Renten werden an Belgier oder EU-Bürger überall auf der Welt gezahlt. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige von Ländern, mit denen Belgien ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat. Die Renten für Bergarbeiter sind überall zahlbar (mit gewissen Einschränkungen).

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Arbeiten und Wohnen im Ausland“ des FPD.

 
Wichtige Bemerkungen:

  • Versand des Lebensnachweises
    Auch wenn Sie sich für eine Zahlung im Ausland entscheiden, erhalten Sie jedes Jahr das Lebensnachweisformular, das Sie so schnell wie möglich ausgefüllt zurücksenden müssen. Auf diese Weise vermeiden Sie Unterbrechungen bei den Zahlungen.
     
  • Was soll im Todesfall geschehen?
    Achtung: Im Todesfall wird die Hinterbliebenenrente nicht automatisch an den überlebenden Ehepartner gezahlt. Er/Sie muss sie selbst beantragen.

3. Probleme und Beschwerden

3.1. Problem mit der Zahlung

Bei Problemen mit der Auszahlung Ihrer Rente, wie Verspätung, Verlust, Diebstahl von Schecks usw., können Sie sich als Anspruchsberechtigter an den Föderalen Pensionsdienst wenden.

 
3.2. Beschwerden

Wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten, empfehlen wir Ihnen, sich zunächst an Ihren Sachbearbeiter im zuständigen Institut zu wenden. Wenn Sie nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter immer noch der Meinung sind, dass ein Fehler vorliegt, können Sie eine Beschwerde bei dem betreffenden Institut einreichen.

Wenn dies geschehen ist und Sie immer noch nicht zufrieden gestellt wurden, können Sie Ihre Beschwerden über die Funktionsweise und den Service der Pensionsdienste, die Feststellung von Rentenansprüchen oder die Höhe und Auszahlung Ihrer Rentenansprüche an folgende Stelle richten:

Ombudsdienst für Rentenangelegenheiten
WTC III Boulevard Simon Bolivar 30 bte5
1000 Brüssel 
Belgien 

klage@ombudsmannpensioenen.be 
Tel.: +32 2 274 19 80 (zwischen 9 und 17 Uhr belgischer Zeit)
Fax: +32 2 274 19 99