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Bei wem können Sie im Ausland eine notarielle Urkunde ausfertigen lassen?
Im Ausland lebende Belgier können eine authentische digitale Vollmacht für in Belgien gelegene Güter oder zu behandelnde Angelegenheiten direkt bei ihrem Notar in Belgien unterzeichnen.
Sie können sich auch an einen Notar (oder dessen örtliche Entsprechung) in Ihrem Wohnsitzland wenden.
Schließlich können Sie sich in bestimmten Fällen (siehe nächster Punkt) auch an ein belgisches Generalkonsulat außerhalb der Europäischen Union wenden.
Welche notariellen Befugnisse hat ein belgisches Generalkonsulat außerhalb der Europäischen Union?
Nur belgische Generalkonsulate, deren Konsularbezirk außerhalb der Europäischen Union liegt, können notarielle Urkunden erstellen (Honorarkonsulate sind in notariellen Angelegenheiten nicht befugt).
Ihre notariellen Befugnisse sind eingeschränkter als die eines Notars in Belgien.
Sie beziehen sich ausschließlich auf in Belgien gelegene Güter oder auf in Belgien zu behandelnde Angelegenheiten.
Diese Befugnisse werden innerhalb des Konsularbezirks für Belgier und Nicht-Belgier ausgeübt, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Konsularbezirk haben und daher nicht oder nicht mehr bei einer Gemeinde in Belgien angemeldet sind. Belgier müssen zusätzlich beim belgischen Generalkonsulat angemeldet sein.
Der belgische Konsularbeamte kann es ablehnen, als Notar tätig zu werden, wenn er durch eine rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit gehindert wird.
Die belgischen Generalkonsulate außerhalb der Europäischen Union sind zuständig für die Erstellung von:
- Sondervollmachten (für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Belgien, zum Zwecke einer Schenkung, eines Ehevertrags, der Beendigung einer belgischen Lebensgemeinschaft bei der Gemeinde in Belgien, im Rahmen einer belgischen Staatsangehörigkeits- oder Personenstandsurkunde usw.);
- Allgemeine Vollmachten;
- Urkunden über die Zustimmung zur Anerkennung;
- Urkunden über die Zustimmung zur Adoption, sofern die Person, die die Zustimmung benötigt, Belgier ist;
- Protokolle von Testamentseröffnungen, die bereits in ihren Notariatsarchiven hinterlegt sind.
Sie sind auch befugt, Ausfertigungen von Urkunden in Urschrift auszustellen, die in ihren Notariatsarchiven aufbewahrt werden.
Notarielle Urkunden und Ausfertigungen von Urkunden, die von belgischen Konsularbeamten ausgestellt oder ausgefertigt werden, sind zur Verwendung bei einer belgischen Behörde von jeder Form der Legalisation befreit.
Wie ist vorzugehen, wenn Sie eine notarielle Urkunde bei einem belgischen Generalkonsulat außerhalb der Europäischen Union ausfertigen lassen möchten?
Für die Erstellung einer notariellen Urkunde durch ein belgisches Generalkonsulat außerhalb der Europäischen Union ist immer ein von einem belgischen Notar erstellter Entwurf der notariellen Urkunde erforderlich (außer es handelt sich um eine Urkunde über die Zustimmung zur Anerkennung/Adoption oder um ein Protokoll über die Eröffnung eines Testaments).
Der FÖD Auswärtige Angelegenheiten hat ein zentrales System für die Entgegennahme von Entwürfen notarieller Urkunden eingerichtet. Dieses System ermöglicht es Notaren, Entwürfe und praktische Fragen direkt an den Dienst Notariat des FÖD Auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln, der sie an das zuständige belgische Generalkonsulat außerhalb der Europäischen Union weiterleitet.
Kein Entwurf einer notariellen Urkunde darf direkt von einem Notar oder einer Privatperson an ein belgisches Generalkonsulat übermittelt werden.
Bitte beachten Sie auch, dass das belgische Generalkonsulat eine angemessene Frist für die Bearbeitung der zu unterzeichnenden notariellen Urkunde benötigt. Die Unterzeichnung zum gewünschten Termin kann nicht garantiert werden, wenn der Entwurf der Urkunde zu spät eingereicht wird.
Eine einzige E-Mail-Adresse: notaribox@diplobel.fed.be.
Was ist eine authentische digitale Vollmacht?
Mit der authentischen digitalen Vollmacht ist es nicht mehr erforderlich, persönlich zu Ihrem Notar in Belgien zu gehen, um eine notarielle Urkunde zu unterzeichnen.
Sie benötigen lediglich eine Internetverbindung, einen aktivierten elektronischen Personalausweis (eID) mit Ihrer PIN und ein Lesegerät für elektronische Personalausweise.
Dann genügt es, wenn Sie eine digitale Vollmacht erteilen, entweder an einen Mitarbeiter des Notars oder an eine Vertrauensperson, die während einer vom Notar initiierten Videokonferenz persönlich in die Notarkanzlei kommt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Was tun im Falle einer Erbschaft oder eines Nachlasses im Ausland?
Die belgischen Berufskonsulate stellen keine Informationen über das örtliche Erbrecht zur Verfügung.
Sie greifen auch nicht in die tatsächliche Abwicklung von Nachlässen ein.
Es obliegt ausschließlich den Erben oder Begünstigten und den zu diesem Zweck beauftragten Personen (Notaren, Rechtsanwälten usw.), die Maßnahmen zu ergreifen, die sie für am besten geeignet halten, um ihre Interessen in Belgien oder im Ausland bestmöglich zu vertreten.
Die Tätigkeit der belgischen Konsulate beschränkt sich in diesem Fall auf:
- die Übermittlung einer Liste örtlicher Rechtsanwälte und/oder Notare oder einer Liste von Behörden, die den belgischen Erben behilflich sein können;
- die Vermittlung einer ersten Kontaktaufnahme zwischen den Erben und den örtlichen Behörden.
Unsere Dienststellen können keine Erben im Ausland ausfindig machen oder Erbscheine ausstellen!
Es werden keine Adressrecherchen im Rahmen einer Erbenermittlung im Ausland auf Anfrage von Privatpersonen (Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern usw.) oder privaten Institutionen (Banken, Versicherungsgesellschaften usw.) durchgeführt.
Weitere Informationen zu Erbschaften und Nachlässen finden Sie hier.