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Abstammung

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Die Antworten auf die Fragen « Wer ist die Mutter ? Wer ist der Vater » sind im nationalen Recht des Staates zu finden, dessen Staatsangehörigkeit die Mutter bzw. der Vater besitzen.

1. Wie wird die Abstammung nach belgischem Recht festgestellt?


1.1. Die Mutterschaft

Zur Bestimmung der Mutter des Kindes reicht die Anführung ihres Namens in der Geburtsurkunde.

Wenn der Name der Mutter nicht in der Geburtsurkunde angeführt ist oder wenn keine Geburtsurkunde vorliegt, kann die Mutter ihr Kind anerkennen.

Die Mutterschaft kann auch gerichtlich festgestellt werden.
 

1.2. Die Vaterschaft

Seit dem 1. Juli 2007 gelten folgende Regeln.

Das Kind, das in einer Ehe geboren wird, hat den Ehemann seiner Mutter als Vater.

Diese Regel gilt jedoch nicht:

  1. wenn das Kind nach mehr als 300 Tagen nach dem Datum geboren ist, an dem der Richter die Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die an die Ehegatten erteilte Ermächtigung, getrennt zu wohnen, bestätigt hat oder an dem er beschlossen hat, die Ehegatten zu ermächtigen, getrennt zu wohnen.
  2. wenn das Kind nach mehr als 300 Tagen nach dem Datum geboren ist, an dem ein Antrag auf Ehescheidung im gegenseitigem Einvernehmen eingereicht wurde;
  3. wenn das Kind nach mehr als 300 Tagen nach dem Datum geboren ist, an dem der Friedensrichter ein Urteil ausgesprochen hat, durch das die Ehegatten ermächtigt wurden, getrennt zu wohnen, und nach weniger als 180 Tagen, nachdem diese Maßnahme zu Ende gegangen ist oder nachdem sich die Ehegatten tatsächlich wieder vereinigt haben.
  4. wenn das Kind nach mehr als 300 Tagen nach dem Datum geboren ist, an dem die Ehegatten laut Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister an verschiedenen Adressen eingetragen wurden, insofern die Ehegatten sich im Nachhinein nicht wieder an derselben Adresse haben eintragen lassen.

Diese Ausnahmen gelten nicht bei einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten bei der Geburtsanmeldung.

Wenn die Mutter innerhalb von 300 Tagen nach einem der vier hier oben aufgeführten Fälle eine neue Ehe schließt und das Kind in dieser letzten Ehe zur Welt kommt, hat das Kind den neuen Ehemann der Mutter als rechtlichen Vater.

Ein außerhalb der Ehe geborenes Kind kann durch eine freiwillige Handlung anerkannt werden.

Die Vaterschaft kann auch gerichtlich festgestellt werden.

2. Unter welchen Umständen ist eine Anerkennung erforderlich?

Wenn die Abstammung des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht nach belgischem Recht festgestellt ist, kann das Kind gegebenenfalls vom leiblichen Vater und/oder der leiblichen Mutter anerkannt werden.

Im Falle einer Anerkennung durch einen belgischen Elternteil (Vater/Mutter) findet also das belgische Recht Anwendung.

Nach belgischem Recht kann das Kind vor oder nach der Geburt (vor- oder nachgeburtliche Anerkennung) anerkannt werden. Das Kind kann selbst nach erreichter Volljährigkeit (18 Jahre) anerkannt werden.

Nach belgischem Recht kann die Anerkennung in der Geburtsurkunde, in einer gesonderten Personenstandsurkunde oder einer notariellen Urkunde schriftlich festgelegt werden. Die Anerkennung in einem Testament ist jedoch nicht zulässig.

Die Anerkennungsurkunde kann in Belgien ausgestellt werden, wenn mindestens einer der folgenden Bedingungen erfüllt ist.

  • Die anerkennende Person hat ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Anerkennung in Belgien.
  • Die anerkennende Person hat ihren gewöhnlichen Wohnort zum Zeitpunkt der Anerkennung in Belgien.
  • Die anerkennende Person besitzt die belgische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Anerkennung.
  • Das Kind ist in Belgien geboren.
  • Das Kind hat zum Zeitpunkt der Anerkennung seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien.

In gewissen Fällen können belgische Berufskonsulate im Ausland eine Anerkennungsurkunde ausstellen für ein Kind, das von einer Person anerkannt wird, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat.
 

2.1. Anerkennung durch die Mutter

Die belgische Mutter muss ihr Kind nur anerkennen, wenn keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde oder wenn ihr Name nicht in der Geburtsurkunde angeführt wurde. Weder der Vater noch das Kind müssen ihr Einverständnis zur Anerkennung erteilen. Eine Anerkennung durch die Mutter kommt nur sehr selten vor.
 

2.2. Anerkennung durch den Vater

Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn noch keine Abstammung väterlicherseits besteht oder nach Nichtanerkennung bzw. Anfechtung der Vaterschaft einer anderen Person.

Seit dem 1. Juli 2007 gelten folgende Regeln.

Die Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Wenn das Kind jünger als 12 Jahre ist, muss die Mutter zustimmen. Wenn das Kind zwischen 12 und 18 Jahren alt ist, müssen sowohl das Kind als auch die Mutter der Anerkennung zustimmen. Wenn das Kind, das anerkannt werden soll, 18 Jahre alt oder älter ist, ist nur dessen Zustimmung erforderlich.

Wenn der belgische Vater mit einer Frau verheiratet ist, die nicht die Mutter des Kindes ist, muss die Ehefrau per Einschreibebrief oder Gerichtsvollzieherurkunde benachrichtigt werden.

3. Erwirbt das anerkannte Kind die belgische Staatsangehörigkeit?

4. Welchen Familiennamen trägt das anerkannte Kind?

5. Ko-Mutterschaft

Seit dem 1. Januar 2015 können belgische Ko-Mütter ein Abstammungsband zu ihrem Kind herstellen, ohne dass eine Adoption notwendig ist.

Die Feststellung des Abstammungsbandes seitens der Ko-Mutter erfolgt genauso wie bei der Feststellung des Abstammungsbandes väterlicherseits.

Weitere Informationen zur Ko-Mutterschaft finden Sie auf Französisch oder Niederländisch auf:

6. Leihmutterschaft

In den heutigen Texten der belgischen Gesetzgebung wird die Frage der Leihmutterschaft oder der von einer Leihmutter geborenen Kinder nicht behandelt.

Angesichts dieses rechtlichen Vakuums sehen die belgischen föderalen Behörden sich veranlasst, ausländischen Dokumenten, die in diesem Zusammenhang errichtet werden (Geburtsurkunde, Urteil, ….) keinerlei Rechtswirkung zuzuerkennen. Dieser Standpunkt gilt auch dann,  wenn das lokale Rechtsverfahren im Ausland strikt eingehalten wurde und die entsprechenden Dokumente im Hinblick auf die Verwendung in Belgien ordnungsgemäß mit einer Legalisation oder Apostille versehen worden sind. Die im Ausland entfaltete Rechtswirkung wird nicht automatisch in der belgischen Rechtsordnung anerkannt.

Wenn ein belgischer Bürger sich entscheidet, im Ausland ein Verfahren der Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen, werden die belgischen föderalen Behörden, selbst wenn das Verfahren im dortigen Recht vorgesehen ist, die Anerkennung der Vater- bzw. Mutterschaft von Rechts wegen ablehnen.

Aufgrund der jeweiligen Zuständigkeiten und aus den oben erwähnten Gründen

  • stellt der FÖD Auswärtige Angelegenheiten keinen belgischen Reisepass und auch keinen vorläufigen Reisepass für ein von einer Leihmutter geborenes Kind aus;
  • stellt das Ausländeramt keinen Passierschein aus und erteilt es kein Visum für ein von einer Leihmutter geborenes Kind.

Da die Möglichkeit nicht besteht, für das von einer Leihmutter geborene Kind ein Reisedokument  auszustellen, mit dem es reisen kann, müssen die Wunscheltern/muss der Wunschelternteil sich an das zuständige belgische Gericht wenden.   

Weitere Auskünfte erhalten Sie ebenfalls hier:

  • Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienst Personenstand
  • Belgisches Berufskonsulat Ihres Wohnsitzes im Ausland

7. Wie steht es mit einer ausländischen Urkunde, die die Abstammung feststellt?

Eine ausländische Geburtsurkunde, in der die Vaterschaftsvermutung festgestellt ist, oder eine ausländische Anerkennungsurkunde können unter Umständen in Belgien anerkannt werden. Wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen, kann diese Urkunde in das Personenstandsregister einer belgischen Gemeinde übertragen werden.  So können Sie jederzeit problemlos Abschriften und Auszüge dieser Urkunde in Belgien erhalten. 

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Personenstandsurkunden