Personenstand

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Namenserteilung

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  1. Zuletzt aktualisiert am

Die Bestimmung des Namens und der Vornamen einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt.


1. Welchen Namen bekommt mein Kind bei der Geburt?

Wenn das Kind von Geburt an die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, findet für die Bestimmung seines Namens das belgische Recht Anwendung.

Vorsicht: Es gibt einen Unterschied zwischen dem Namen und der Abstammung.

Das Abstammungsverhältnis zwischen einem Elternteil (Mutter/Vater) und seinem Kind richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht dieses Elternteils (Mutter/Vater), die Bestimmung des Namens eines Kindes richtet sich hingegen nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

Für weitere Informationen : Rubrik Staatsangehörigkeit

2. Welchen Namen erhält das Kind, wenn das Abstammungsverhältnis zu einem Elternteil (Mutter/Vater) feststeht?

Das Kind erhält den Namen des Elternteils (Mutter/Vater), zu dem das Abstammungsverhältnis feststeht.

3. Welchen Namen erhält das Kind, wenn das Abstammungsverhältnis zu beiden Eltern zugleich feststeht?

Mit dem Gesetz vom 8. Mai 2014, das am 1. Juni 2014 in Kraft trat, wurden die früheren Regeln grundlegend abgeändert.

Vor dem 1. Juni 2014 erhielt das Kind den Namen des Vaters.

Seit dem 1. Juni 2014 haben die Eltern die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten: sie können den Namen eines Elternteils oder eine Kombination von beiden Namen wählen. Hat das Paar gemeinsame Kinder, die vor dem 1. Juni 2014 geboren sind, ist die Wahl begrenzt.

Das Gesetz vom 8. Mai 2014 sieht einige Übergangsmaßnahmen zur Änderung eines bereits erteilten Namens durch eine Erklärung der Eltern vor.

Seit dem 01.01.2015 kann diese Erklärung nicht nur bei der belgischen Gemeinde, bei der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, sondern auch bei der belgischen berufskonsularischen Vertretung, bei der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, abgegeben werden.

Weitere Informationen finden Sie auf Französisch und Niederländisch auf der Website des FÖD Justiz

4. Welchen Namen erhält das Kind, dessen Abstammungsverhältnis zu einem Elternteil feststeht, bei der Anerkennung durch den anderen Elternteil?

Seit dem 1. Juni 2014 gelten die folgenden Regeln.

  • Die Anerkennung erfolgt vor der Geburt (vorgeburtliche Anerkennung) oder in der Geburtsurkunde

Für das belgische Kind ist das dieselbe Situation wie im Falle, dass das Abstammungsverhältnis des Kindes zu beiden Eltern zugleich feststeht, wobei gegebenenfalls einige Beschränkungen gelten (siehe oben).

  • Die Anerkennung erfolgt NACH der Geburt (nachgeburtliche Anerkennung) in einer gesonderten Urkunde

Der Name des belgischen Kindes wird nicht automatisch geändert. Die Namensänderung muss auf Antrag beider Elternteile ausdrücklich in der Anerkennungsurkunde erwähnt werden. Für den Namen gibt es dieselben Wahlmöglichkeiten wie im Falle, dass das Abstammungsverhältnis zu beiden Eltern zugleich feststeht, wobei gegebenenfalls auch dieselben Beschränkungen gelten (siehe oben).  Eine Namensänderung kann nicht in einer notariellen Urkunde vollzogen werden.

Der Name wird nicht in der Anerkennungsurkunde geändert: der Name kann noch in einer gesonderten vom Standesamten erstellten Urkunde geändert werden. Die Urkunde muss von beiden Elternteilen innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung und vor dem Tag, an dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, persönlich unterschrieben werden. 

Wenn die anerkennende Person mit einer anderen Person als der Mutter des Kindes verheiratet ist, ist die Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin nicht erforderlich, um dem Kind den Namen der anerkennenden Person zu erteilen.

Eine belgische berufskonsularische Vertretung im Ausland kann eine Namensänderungsurkunde für ein belgisches Kind erstellen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort im Ausland hat.

5. Hat die Eheschließung Auswirkungen auf meinen Namen?

Eine Eheschließung hat nach belgischem Recht keine Auswirkungen auf den Familiennamen der Ehegatten. Sie behalten den Familiennamen, den Sie vor der Eheschließung geführt haben.

Der Fall könnte anders geregelt sein, wenn Sie außer der belgischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim
Französische Website
Niederländischsprachige Website
Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz
Dienst Namensänderungen
Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115
1000 Brüssel
02/542.67.04
02/542.70.23
info@just.fgov.be

 

6. Kann ich meinen Namen oder meine Vornamen ändern?

Sie können Ihren Namen oder Ihre Vornamen auf dem Verwaltungsweg ändern.

Belgische Staatsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können über dieses Verfahren den Namen erhalten, den sie gemäß der Regelung zur Namensgebung in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, führen würden.

Wenden Sie sich an den

Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
Französische Website
Niederländischsprachige Website
Dienst Namensänderungen
Boulevard de Waterloo / Waterloolaan 115
1000 Brüssel
Tel: 02/542.67.04
Fax: 02/542.70.23
info@just.fgov.be

 

7. Namensänderung im Ausland

Eine durch einen Belgier freigewählte Namensänderung, die im Ausland vollzogen wurde, wird in Belgien nicht anerkannt.

Ausnahme: die Namensänderung einer Person, die sowohl die belgische als auch die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt, kann in gewissen Fällen in Belgien anerkannt werden.


Weitere Auskünfte erteilen:

  • das Berufskonsulat, das für Ihren Wohnort im Ausland zuständig ist
  • der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienst Personenstand