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Noch gültig am
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Zuletzt aktualisiert am
Der Antrag auf Eintragung als Wähler ist gültig für:
- die Teilnahme eines Belgiers an jeder Wahl, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung des Formulars stattfindet;
- und zwar solange der Belgier in dem Bevölkerungsregister derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt.
Beispiel: Wenn die berufskonsularische Vertretung das Formular am 15. Mai 2020 erhält, ist die Eintragung am 1. September 2020 gültig.
Öffentlichkeitsarbeit der politischen Parteien
Gemäß Artikel 180bis §8 des Wahlgesetzes ist der FÖD Auswärtige Angelegenheiten gesetzlich verpflichtet, den politischen Parteien, die dies rechtzeitig per Einschreiben beantragt haben, die konsularischen Wahllisten zur Verfügung zu stellen. Es ist daher möglich, dass die Wähler im Vorfeld der Wahlen Werbung von den politischen Parteien erhalten.