Belgier mit Wohnort außerhalb der EU

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu den Wahlen für Belgier, die außerhalb der Europäischen Union (EU) wohnen.

Wahlpflicht, Abwesenheit

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Wahlpflicht und zur Abwesenheit.
  1. Zuletzt aktualisiert am

Gilt die Wahlpflicht auf für Belgier im Ausland? Welche Strafen gibt es? 

Ja. Alle Belgier, die in den Bevölkerungsregistern der belgischen berufskonsularischen Vertretungen eingetragen sind, unterliegen der Wahlpflicht. 

Das Fernbleiben von der Wahl wird mit einem Verweis oder einer Geldstrafe gemäß Artikel 210 des Wahlgesetzbuches geahndet.  
 

Was tun, wenn ein wahlpflichtiger Belgier wegen geistiger Unfähigkeit (z.B. verlängerter Minderjährigkeit) außerstande ist, an der Wahl teilzunehmen? 

Da es die Wahlpflicht gibt, muss sich prinzipiell jede Person als Wähler eintragen lassen, so wie alle anderen Belgier auch. Falls eine Person jedoch durch eine gerichtliche Entscheidung für unfähig erklärt worden ist, gilt ihr Wahlrecht gemäß Artikel 7 als ausgesetzt. Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, muss die Person dem Friedensrichter bis zum Wahltag eine Kopie der Entscheidung zukommen lassen. Diese Formalitäten kann ein Verwandter oder Bekannter des Wählers erledigen. 

Der zuständige Friedensrichter ist der für die Angliederungsgemeinde zuständige Friedensrichter. Die Kontaktdaten des zuständigen Friedensrichters  stehen bei der jeweiligen Gemeinde zur Verfügung. 

Falls eine Person nicht durch eine gerichtliche Entscheidung für unfähig erklärt worden ist, sie dennoch nicht dazu imstande ist, zur Wahl zu erscheinen, empfiehlt es sich, der berufskonsularischen Vertretung eine entsprechende Bescheinigung zuzuschicken.