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Nur eine der fünf Optionen ist möglich.
1. Persönliche Stimmabgabe in Belgien
Der Belgier gibt seine Stimme persönlich ab in der belgischen Gemeinde, bei der er angegliedert ist. Sie erhalten ungefähr 15 Tage vor dem Wahltag in Belgien eine postalische Wahlaufforderung an die angegebene Adresse im Ausland.
2. Stimmabgabe mittels Vollmacht in Belgien
Der belgische Wähler, der nicht nach Belgien reisen kann oder will, bestimmt einen Bevollmächtigten aus den Reihen der Wähler derselben Angliederungsgemeinde. Der Bevollmächtigte wiederum kann seinen Wohnort in Belgien oder im Ausland haben.
Beispiel 1: Ist eine Person als Wähler der Gemeinde Gent angegliedert, so muss auch der Bevollmächtigte Wähler in Gent und nicht in einer anderen Gemeinde sein.
Beispiel 2: Person 1 ist in den konsularischen Wählerliste von Paris eingetragen, Person 2 in den konsularischen Wählerliste von Kopenhagen. Sind beide Personen aber der Gemeinde Lüttich als Wähler angegliedert, kann Person 1 Person 2 als Bevollmächtigten angeben.
- Der Bevollmächtigte darf nur für eine und nicht für mehrere andere Person wählen.
- Der Bevollmächtigte hat die belgische Staatsangehörigkeit.
- Der Bevollmächtigte muss seine Zustimmung erteilen; wenn die Person der Vollmacht zustimmt, hat das schließlich zur Folge, dass die Person am Wahltag im Wahlbüro in Belgien erscheinen muss.
- Der Bevollmächtigte wird dann als Anlage zu seiner eigenen Wahlaufforderung einen Auszug des Vollmachtformulars erhalten
3. Persönliche Stimmabgabe in der berufskonsularischen Vertretung
Der belgische Wähler gibt in diesem Fall seine Stimme ab in der berufskonsularischen Vertretung, in der er eingetragen ist. Die Wahlaufforderung wird frühestens fünfzehn Tage vor dem Wahltag in Belgien an die im Ausland angegebene Adresse verschickt. Die Stimmabgabe in der belgischen berufskonsularischen Vertretung findet statt am Mittwoch vor der Wahl in Belgien zwischen 13 Uhr und 19 Uhr Lokalzeit.
4. Stimmabgabe mittels Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung
Der belgische Wähler bestimmt einen anderen belgischen Wähler, der in den konsularischen Bevölkerungsregistern derselben berufskonsularischen Vertretung eingetragen ist, als Bevollmächtigten. Die Angliederungsgemeinde muss in diesem Fall nicht unbedingt dieselbe sein.
- Der Bevollmächtigte darf nur für eine und nicht für mehrere andere Person wählen.
- Der Bevollmächtigte muss seine Zustimmung erteilen; wenn die Person der Vollmacht zustimmt, hat das schließlich zur Folge, dass die Person am Wahltag im Wahlbüro der berufskonsularischen Vertretung erscheinen muss. Vollmachtformular
5. Stimmabgabe per Briefwahl
Der belgische Wähler erhält unter der im Eintragungsformular angegebenen Adresse einen Wahlumschlag mit dem Stimmzettel, einem Rückumschlag, einem Identifizierungsformular sowie Erläuterungen.
Diese Unterlagen werden frühestens 24 Tage vor dem Wahltag aus Belgien verschickt und müssen spätestens am Wahltag vor der Schließung der Wahlbüros wieder in Belgien eintreffen.
Die Fristen für diese Art der Stimmabgabe sind also recht kurz; es ist demnach wichtig zu überprüfen, ob eine rechtzeitige Rücksendung des Stimmzettels auf dem Postweg von dem Wohnstaat aus nach Belgien gewährleistet ist. Falls nicht davon auszugehen ist, muss eine andere Art der Stimmabgabe gewählt werden.
Sie möchten die Art der Stimmabgabe ändern?
Wenn Sie eine andere Art der Stimmabgabe wünschen, reichen Sie einen dementsprechenden Antrag persönlich oder per Post oder E-Mail ordnungsgemäß unterschrieben und datiert bei der berufskonsularischen Vertretung ein.
Der Antrag gilt als neue Eintragung und nicht als Korrektion der bereits bestehenden Eintragung. Angeforderte Änderungen sind daher erst ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Einreichung des Formulars gültig.