Flughäfen und Fluggastrechte

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Abflugs- und Ankunftszeiten der verschiedenen Flughäfen: Bitte auf den gewünschten Flughafen klicken:

 
Europäische Sicherheitsmaßnahmen in den Flughäfen

Zum Schutz gegen die neue Bedrohung durch Flüssigsprengstoffe hat die Europäische Union (EU) neue Sicherheitsmaßnahmen angenommen, die auch eine Beschränkung der Flüssigkeitsmenge, die Sie in den hinter der Sicherheitskontrolle befindlichen Transitbereich der Flughäfen mitnehmen können, vorsehen. Diese Maßnahmen gelten für alle Fluggäste, die ungeachtet ihres Reiseziels von einem Flughafen innerhalb der EU oder von einem Flughafen in Norwegen, Island oder in der Schweiz abfliegen.

Dies bedeutet konkret, dass Sie und Ihr Handgepäck an der Sicherheitskontrolle nach Flüssigkeiten und anderen verbotenen Gegenständen untersucht werden. Die neuen Maßnahmen beschränken jedoch keineswegs die Menge der Flüssigkeiten, die Sie in den Geschäften im hinter der Sicherheitskontrolle befindlichen Transitbereich oder an Bord eines von einer Fluggesellschaft der EU betriebenen Flugzeugs erwerben können.

 
Was hat sich geändert?

Beim Kofferpacken

Sie können in Ihrem Handgepäck Flüssigkeiten nur in begrenzter Menge mitnehmen. Diese Flüssigkeiten müssen in Behältern mit einer Höchstkapazität von jeweils 100 ml aufbewahrt werden. Alle Behälter müssen in einer durchsichtigen verschließbaren Plastiktüte mit einer Höchstkapazität von einem Liter pro Fluggast transportiert werden. 

Am Flughafen

Um den Sicherheitsbeamten zu helfen, Flüssigkeiten zu erkennen, müssen Sie:

  • den Mitarbeitern an der Sicherheitskontrolle alle Behälter, die Flüssigkeiten enthalten, vorzeigen;
  • Ihre Jacke bzw. Ihren Mantel ausziehen. Diese werden separat gescannt, wenn Sie kontrolliert werden;
  • Ihre Laptops und andere größere elektronische Geräte aus Ihrem Handgepäck nehmen. Diese werden separat gescannt, wenn Sie kontrolliert werden.

Als Flüssigkeiten werden angesehen:

  • Wasser und andere Getränke, Suppen, Sirup
  • Krems, Lotionen und Öle
  • Parfums
  • Sprays
  • Gels, einschließlich Haar- und Duschgel
  • der Inhalt unter Druck stehender Behälter, einschließlich Rasierschaum, andere Schaumarten und Deodorants
  • Pasten, einschließlich Zahnpasta
  • Flüssig-Fest-Mischungen
  • Mascara
  • alle anderen Artikel mit ähnlicher Konsistenz

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Fluggesellschaft oder Ihr Reisebüro. Auf dieser Seite können Sie sich auch informieren

 
Fluggastrechte

Die EU-Verordnung Nr. 26l/2004 sieht in bestimmten Fällen das Recht auf eine Ausgleichszahlung oder eine Betreuung vor, wenn Ihnen die Beförderung verweigert oder Ihr Flug annulliert wird oder eine große Verspätung hat.
Den vollständigen Text können Sie auf der Internetseite Europa abrufen
 

Eine Ausgleichszahlung muss insbesondere gezahlt werden, wenn:

  • ein Flug wegen Pilotenmangels annulliert wird;
  • Ihnen die Beförderung verweigert wird, weil der Flug überbucht ist.

Sie erhalten dagegen keine Ausgleichszahlung, wenn Sie zu spät einchecken oder wenn Sie nicht in Besitz aller erforderlichen Dokumente, insbesondere Reisepass, Visum usw., sind.

Wird Ihr Flug annulliert, erstattet Ihnen die Fluggesellschaft den Flugpreis zurück, wenn Sie sich aus gerechtfertigten Gründen weigern, den nächsten Flug, der Ihnen angeboten wird, zu nehmen. Beschließen Sie hingegen, den nächsten Flug zu nehmen, weil damit keinerlei Probleme verbunden sind, wird Ihnen das ursprüngliche Flugticket nicht zurückerstattet.

Eine Betreuung kann abhängig von der Situation Getränke, Mahlzeiten, eine Unterbringung in einem Hotel usw. umfassen.

In jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind eine oder zwei Einrichtungen für die Umsetzung der oben genannten europäischen Verordnung verantwortlich. Bei diesen Einrichtungen können Fluggäste auch Klage einreichen, wenn gegen diese Verordnung verstoßen wurde. In Belgien obliegt diese Aufgabe der Generaldirektion Luftverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. Sie erhalten den Text bezüglich der Fluggastrechte an den Check-In-Schaltern oder im Transitbereich der Flughäfen.
 

Kontaktdaten:

Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen
Generaldirektion Luftverkehr
CCN – 2. Stock
rue du Progrès, 80, Postfach 5
1030 Brüssel
Tel.: 02/277 44 00 oder 02/277 43 99
passenger.rights@mobilit.fgov.be