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Die intensive Entwicklung der internationalen Beziehungen in den letzten Jahrzehnten hat zu einer explosionsartigen Zunahme von bilateralen und multilateralen Verträgen geführt.
Die Verträge sind die wichtigste Quelle des internationalen Rechts und geben den Beziehungen zwischen den Staaten eine rechtliche Form.
Die föderale Staatsstruktur Belgiens und die Zuweisung internationaler Kompetenzen an die Gemeinschaften und Regionen, einschließlich des „ius tractati“, haben wichtige Auswirkungen auf den Abschluss von Verträgen. Entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der föderalen Regierung und den föderierten Einheiten gibt es exklusive föderale Verträge, exklusive Gemeinschafts- und Regionalverträge und gemischte Verträge.
Der Abschluss von Verträgen umfasst mehrere Schritte:
- die Verhandlungen;
- die Unterzeichnung;
- die Zustimmung des Parlaments;
- die Ratifizierung;
- die Veröffentlichung und die Registrierung.
Die Verhandlungen
Multilaterale Verträge erfordern Verhandlungsvollmachten, die auch als Mandat bezeichnet werden. Mit dieser Genehmigung kann die belgische Delegation an den Arbeiten einer diplomatischen Konferenz teilnehmen, ihre Stimme abgeben und gegebenenfalls die auf der Konferenz vereinbarten Texte annehmen.
Die Unterzeichnung
Die Unterzeichnung bedeutet, dass der Vertragstext als verbindlich und endgültig anerkannt wird und nicht geändert werden kann. Die meisten Verträge werden durch Unterzeichnung beglaubigt. Ein Vertrag kann nur unterzeichnet werden, wenn der (die) Unterzeichner über die erforderlichen Befugnisse verfügt (verfügen), die ihm (ihnen) vom Inhaber des „ius tractati“ erteilt wurden.
Bei ausschließlich föderalen Verträgen ist es der König, der die Vollmacht in Form eines besonderen Königlichen Erlasses erteilt. Der Premierminister und der Außenminister verfügen über eine ständige Vollmacht, wie im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vorgesehen.
Bei Gemeinschafts- oder Regionalverträgen ist der Leiter der Gemeinschafts- oder Regionalregierung der Inhaber des „ius tractati“. Er/sie kann einen Vertrag selbst unterzeichnen oder einem von ihm/ihr benannten Vertreter Vollmacht erteilen.
Die Zustimmung des Parlaments
Alle vom König abgeschlossenen Verträge müssen die Zustimmung der Kammer in Form eines Zustimmungsgesetzes erhalten. Alle Verträge, die von den Regierungen der Gemeinschaft und der Regionen geschlossen werden, müssen die Zustimmung der jeweiligen Parlamente erhalten. Die gemischten Verträge bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Parlamente.
Die Ratifizierung
Um international gebunden zu sein, muss der Vertrag vom König ratifiziert werden. Die Ratifizierungsurkunde wird mit der anderen Vertragspartei ausgetauscht oder beim Verwahrer hinterlegt. Der König kann gemischte Verträge erst ratifizieren, nachdem das föderale Parlament und alle zuständigen föderierten Parlamente ihre Zustimmung gegeben haben.
Die Veröffentlichung und die Registrierung
Das Zustimmungsgesetz und der Vertragstext werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Gemäß dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge muss der Vertragstext auch beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen registriert werden.