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Belgische konsularische Vertretungen können die Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe nicht entgegennehmen und auch nicht registrieren. Dafür sind zurzeit nur die belgischen Gemeinden zuständig.
Eine korrekt ausgefüllte Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe ist in Belgien gültig, auch wenn sie nicht bei einer belgischen Gemeinde registriert worden ist.
Weitere Informationen über die Gültigkeit einer korrekt ausgefüllten Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe finden Sie auf der Website des FÖD Volksgesundheit
Es ist nicht gewährleistet, dass eine Willenserklärung mit Bezug auf die Sterbehilfe auch im Ausland gültig ist.