Zoll

Die Ein- und Ausfuhr von Gütern ist auf internationaler Ebene geregelt.

  1. Zuletzt aktualisiert am

Die folgenden Informationen betreffen nur Güter für den Privatgebrauch. Handelsware unterliegt spezifischen Bestimmungen.

Sie können Ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände (Toilettenartikel, Kamera, Schmuck) ins Ausland mitnehmen, ohne bei der Rückreise nach Belgien Einfuhrzoll zahlen zu müssen. Bei einigen Geräten oder Wertgegenständen können die Zollbeamten Sie jedoch auffordern, nachzuweisen, dass Sie diese Gegenstände nicht auf Ihrer Auslandsreise erworben haben. Bewahren Sie deshalb stets den Kaufbeleg (Rechnung oder Garantieschein) für diese Gegenstände auf.

Der Informationsdienst der Zollbehörden, dessen Kontaktdaten Sie am Ende dieses Kapitels finden, erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte.

Zölle für im Ausland erworbene Gegenstände
Die Höhe der Zölle hängt von dem Land ab, in dem Sie die Gegenstände erworben haben. Es finden unterschiedliche Regelungen Anwendung, je nachdem, ob der Kauf in einem Land der Europäischen Union getätigt wurde oder nicht.


Reisen innerhalb der Europäischen Union

Sie können alle Produkte, die Sie in einem anderen Land der Europäischen Union (einschließlich Abgaben) erworben haben, zollfrei nach Belgien einführen, solange es sich um Gegenstände für den Privatgebrauch und nicht um Kraftfahrzeuge handelt.

Der Begriff „Privatgebrauch“ schließt insbesondere jedwede Möglichkeit aus, die erworbenen Güter für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Sie müssen eventuell nachweisen können, dass die Güter für den Privatgebrauch bestimmt sind, vor allem wenn es sich dabei um verbrauchssteuerpflichtige Ware handelt.

Folgende Höchstmengen gelten als Indikatoren für den Privatgebrauch (Änderungen vorbehalten): 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak, 110 Liter Bier, 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 20 Liter Aperitif, 10 Liter Spirituosen.

Hinweis! Wenn Sie aus einer Region einreisen, die zu einem Land der Europäischen Union gehört, in der aber in Bezug auf die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchssteuer besondere Bestimmungen gelten (Kanarische Inseln, Kanalinseln, Martinique, Guadeloupe usw.), unterliegen Sie den Bestimmungen, die auf Reisende aus einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung finden.

Daneben gelten Übergangsregelungen für die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Informationsstelle der  Zoll- und Akzisenverwaltung (siehe weiter unten).


Reisende aus einem Nicht-Mitgliedstaat der EU

Wenn Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug, dem Zug, dem Schiff oder auf dem Luftweg aus einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen, werden Sie an der Grenze kontrolliert.

Sie müssen alle Waren verzollen, die Sie außerhalb der Europäischen Union erworben haben (sei es in einem Zollfreiladen oder anderswo) und die die folgenden Mengen übersteigen:

  • Tabak: 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak
  • Getränke: 2 Liter nicht schäumende Weine und 1 Liter Spirituosen, oder 2 Liter Zwischenerzeugnisse (bis 22%) oder 2 Liter Schaumwein.
  • Parfum: 50 ml Parfum und 250 ml Eau de Toilette
  • Kaffee: 500 g oder 200 g Kaffee-Essenz/-Extrakt
  • Tee: 100 g oder 40 g Essenz/Extrakt
  • Sonstige Erzeugnisse: bis zu einem Höchstwert von 175 Euro.

Über diesen Betrag hinaus müssen Zoll und Mehrwertsteuer gezahlt werden. Die Höchstmengen für Tabak und Alkohol gelten nur für Reisende ab 17 Jahren, für Kaffee und sonstige Erzeugnisse für Reisende ab 15 Jahren.


Allgemeine Beschränkungen

Die Einfuhr bestimmter Gegenstände und Erzeugnisse aus einem Land in ein anderes ist einer Reihe Beschränkungen unterworfen und in manchen Fällen ganz verboten:

  • Einige Tier- und Pflanzenarten: Es handelt sich hierbei nicht nur um lebende Tiere, sondern auch um bestimmte Teile dieser Tiere (Muscheln, auch Muscheln, die am Strand gefunden wurden, Krokodilzähne, Schildpatt) oder Gegenstände, die aus diesen Teilen hergestellt wurden (Elfenbeinfiguren). Außerdem um einige Fleisch- und Wurstwaren (nicht nur aus gesundheitlichen Gründen) und bestimmte Pflanzen- oder Blumenarten (manchmal auch bestimmte Gemüse- und Obstsorten).
  • Schusswaffen und Munition: Die Einfuhr von Schusswaffen und Munition als Souvenir oder zur Ausübung einer bestimmten Sportart, z.B. Jagen oder Fischen, unterliegt zollrechtlichen Beschränkungen. Manchmal ist eine Sondergenehmigung erforderlich.
  • Nachgeahmte Ware: In einigen Ländern werden Ihnen Nachahmungen angeboten (Armbanduhren, Halstücher, CD). Der Erwerb und die Einfuhr nachgeahmter Ware sind jedoch verboten. Wird bei einer Grenzkontrolle nachgeahmte Ware gefunden, wird diese nicht nur konfisziert, sondern der Reisende muss auch eine Geldstrafe in Höhe von 50 bis 20.000 Euro zahlen!
  • Kulturelle und sakrale Gegenstände: Einige wertvolle Antiquitäten, Kunstgegenstände oder sakrale Objekte dürfen nur mit einer Sondergenehmigung aus dem Land ausgeführt werden.
     

Informationen über Zollformalitäten

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Informationsstelle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Zoll- und Akzisenverwaltung​​​​​​
 

Geschützte Tier- und Pflanzenarten

Die zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt beantworten alle Ihre Fragen in Bezug auf geschützte Tier- und Pflanzenarten 

Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie auch bei der Organisation Traffic Europe. Hier können Sie auch Dokumentation zu diesem Thema anfordern.