Zur Optimierung seiner Dienstleistung hat der FOD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungzusammenarbeit eine Meldestelle für Beschwerdebearbeitung errichtet. Wenn Sie mit der Vorgehensweise des FOD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungzusammenarbeit nicht zufrieden sind, können Sie es über diese Meldestelle wissen lassen.
Bearbeitung Ihrer Beschwerde
- Ihre Beschwerde wird in einer zentralen Meldestelle aufgezeichnet.
- Eine mit Gründen versehene Antwort wird Ihnen innerhalb von 40 Tagen zugesandt.
- Ihre Beschwerde ist zulässig;
- Ihre Beschwerde unzulässig ist;
- Ihre Beschwerde zulässig und begründet ist;
- Ihre Beschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet ist.
- In der Antwort wird je nach dem Fall mitgeteilt, dass:
- Ihre Beschwerde wird damit als erledigt betrachtet.
Beschwerden, die entgegengenommen werden
Der FOD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungzusammenarbeit behandelt alle Beschwerden bezüglich Dienstleistung, Funktionieren oder Vorgehensweise.
Mit anderen Worten, Sie können eine Beschwerde einreichen, wenn Sie nicht zufrieden sind mit:
- der Dienstleistung des FOD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungzusammenarbeit;
- dem Funktionieren eines Dienstes oder eines Mitarbeiters des FOD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungzusammenarbeit;
- dem Verhalten oder der Handlungsweise eines Mitarbeiters des FOD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungzusammenarbeit.
Beispiele
- Sie bekommen keine Antwort auf die gestellten Fragen.
- Sie finden, dass Sie zu wenig Informationen erhalten haben.
- Sie sind nicht zufrieden mit der Weise, wie Sie angesprochen wurden.
- Sie sind nicht zufrieden, weil die Gesetzgebung in Ihrem Fall nicht richtig angewendet wurde und Ihr Antrag auf weitere Informationen nicht richtig behandelt wurde.
- Sie sind nicht zufrieden, weil Sie zu lang auf eine Antwort warten mußten.
Beschwerden, die nicht entgegengenommen warden
Die folgenden Beschwerden werden nicht bearbeitet:
- Anonyme Beschwerden;
- Mündliche Beschwerden;
- Beschwerden außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des LISVS;
- Allgemeine Beschwerden, die nicht genauer bezeichnet werden;
- Beschwerden über die Gesetzgebung im Allgemeinen;
- Beschwerden über Ereignisse, die mehr als ein Jahr zurückliegen;
- Beschwerden, für die ein gerichtliches Verfahren schon eingeleitet wurde oder ein Widerspruchsverfahren noch eingeleitet werden kann;
- Beschwerden, die bereits bei der Föderaler Ombudsdienst eingereicht wurden;
- Beschwerden, die schon vorher bearbeitet wurden oder momentan in Bearbeitung sind.