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Die berufskonsularische Vertretung überprüft, ob die eingetragenen Belgier wahlberechtigt sind.
Weigert die berufskonsularische Vertretung die Zulassung als Wähler, erhält der Betreffende einen begründeten schriftlichen Beschluss. Dieser Beschluss wird auch dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten mitgeteilt. Das Gesetz sieht ein Berufungsverfahren gegen diesen Beschluss vor.
Anwendbare gesetzliche Bestimmungen (Artikel 180bis, §4 und 6 des Wahlgesetzbuches sowie Artikel 27 bis 39 des Wahlgesetzbuches).