Belgische Staatsangehörigkeit

Belgier sind Sie von Rechts wegen oder können Sie freiwillig werden. Sie können auch die belgische Staatsangehörigkeit verlieren. In dieser Rubrik finden Sie nähere Erläuterungen hierzu.

Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen über die Erteilung der belgischen Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
  1. Zuletzt aktualisiert am

Ein Kind erhält von Rechts wegen die belgische Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn gewisse gesetzliche Bedingungen erfüllt sind und gegebenenfalls infolge einer Handlung des belgischen Elternteils.

Dann handelt sich um die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

1. Geboren als Kind eines belgischen Elternteils

Hinweis: Ihre Abstammung (Vater oder Mutter) muss in allen Fällen eindeutig festgestellt sein.
 

A. Sie sind vor dem 01.01.1967 geboren

Sie haben die belgische Staatsangehörigkeit, wenn Sie:

  • als eheliches Kind eines belgischen Vaters geboren sind. In diesem Fall haben Sie die belgische Staatsangehörigkeit durch Geburt erhalten
  • Oder als uneheliches Kind geboren sind und der Elternteil (Vater oder Mutter), der Sie zuerst anerkannte, die belgische Staatsangehörigkeit hatte. In diesem Fall haben Sie die belgische Staatsangehörigkeit ab der Anerkennung.
     

B. Sie sind zwischen dem 01.01.1967 und dem 31.12.1984 geboren

  • Sie haben die belgische Staatsangehörigkeit, wenn Sie vor dem 01.01.1985 die unter Punkt A genannten Bedingungen erfüllten
  • Oder Sie haben die belgische Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1985, wenn Sie die unter Punkt C genannten Bedingungen erfüllen.
     

C. Sie sind nach dem 01.01.1985 geboren

Sie haben die belgische Staatsangehörigkeit, wenn Sie:

  • in Belgien geboren sind als Kind eines belgischen Elternteils (Vater oder Mutter)
  • Oder im Ausland geboren sind UND:
  1. Ihr belgischer Elternteil (Vater oder Mutter) vor dem 30. Juni 1960 in Belgien bzw. in Belgisch-Kongo oder vor dem 1. Juli 1962 in Ruanda bzw. Burundi geboren ist;
  2. ODER wenn Ihr belgischer Elternteil (Vater oder Mutter) im Ausland geboren ist und innerhalb der ersten fünf Jahre nach Ihrer Geburt eine Erklärung abgibt, mit der er oder sie für Sie um die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit ersucht. Diese "Zuerkennungserklärung" muss in der berufskonsularischen Vertretung, bei der Ihr belgischer Elternteil im konsularischen Bevölkerungsregister im Ausland eingetragen ist, abgegeben werden. Wenn Ihr Elternteil in Belgien wohnt, muss er oder sie sich an das Standesamt der Gemeinde wenden. Sie erwerben die belgische Staatsangehörigkeit am Tag der Zuerkennungserklärung.
  3. Oder Ihr belgischer Elternteil (Vater oder Mutter) im Ausland geboren ist und innerhalb der ersten fünf Jahre nach Ihrer Geburt keine Zuerkennungserklärung der belgischen Staatsangehörigkeit abgibt, Sie aber auch keine andere Staatsangehörigkeit vor Ihrem achtzehnten Geburtstag erwerben. Wenn Sie vor Ihrem achtzehnten Geburtstag doch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren Sie die belgische Staatsangehörigkeit.

 
Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen folgende Behörden:

  • Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienst Staatsangehörigkeit
  • Belgische berufskonsularische Vertretung Ihres Hauptwohnortes im Ausland
  • Ihre belgische Gemeinde

2. Anerkennung durch einen Belgier/eine Belgierin

Im Falle der Anerkennung durch einen Belgier/eine Belgierin nach belgischem Recht können Sie die belgische Staatsangehörigkeit ab dem Datum der Anerkennung erwerben und unter den Bedingungen, die unter der Rubrik „Geboren als Kind eines belgischen Elternteils“ genannt sind.

Wenn Sie jedoch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres anerkannt werden, dann erwerben Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht.


Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen folgende Behörden:

  • Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienst Staatsangehörigkeit
  • Belgische berufskonsularische Vertretung Ihres Hauptwohnortes im Ausland
  • Ihre belgische Gemeinde

3. Geburt in Belgien

Sie haben die belgische Staatsangehörigkeit, wenn:

  • Sie in Belgien geboren sind und vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Ihrer Mündigkeit staatenlos wären, sollten Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Hinweis: Wenn Sie nach dem 26.12.2006 geboren sind, gilt diese Regel nicht, falls Ihr gesetzlicher Vertreter für Sie eine andere Staatsangehörigkeit bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes Ihrer Eltern oder eines Ihrer Elternteile beantragen kann. In diesem Falle erwerben Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht, selbst wenn Sie bei der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Oder Sie in Belgien geboren sind und Sie Ihre einzige andere Staatsangehörigkeit vor Vollendung Ihres 18. Lebensjahres verlieren.
  • Oder Sie in Belgien geboren sind als Kind eines ausländischen in Belgien geborenen Elternteils, der innerhalb der zehn Jahre vor Ihrer Geburt mindestens fünf Jahre in Belgien gewohnt hat.
  • Oder Sie in Belgien geboren sind und von einem in Belgien geborenen Ausländer adoptiert wurden, der innerhalb der zehn Jahre vor dem Datum der Rechtswirksamkeit der Adoption mindestens fünf Jahre seinen Hauptwohnort in Belgien hatte. Sie erwerben an dem genannten Datum die belgische Staatsangehörigkeit, es sei denn, Sie sind an diesem Tag bereits achtzehn Jahre alt bzw. mündig.
  • Oder Sie in Belgien als Kind ausländischer Eltern geboren sind  oder von einem Ausländer adoptiert werden, unter der Voraussetzung, dass diese vor Ihrem zwölften Geburtstag eine Erklärung abgeben, mit der sie für Sie um die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit ersuchen. Die (Adoptiv)Eltern müssen in den zehn Jahren vor der Erklärung ihren Hauptwohnort in Belgien gehabt haben und zum Zeitpunkt der Erklärung muss mindestens einem Elternteil der Aufenthalt in Belgien für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt sein. Außerdem müssen Sie seit Ihrer Geburt in Belgien wohnen. Diese Erklärung kann einzig und allein von einem Standesbeamten der Gemeinde Ihrer Eltern oder Adoptiveltern in Belgien beurkundet werden. Die Erklärung muss dem Prokurator des Königs zur Stellungnahme vorgelegt werden. Nur bei einer günstigen Stellungnahme wird die Erklärung in die Register eingetragen. Sie erwerben die belgische Staatsangehörigkeit am Tag der Eintragung. Die Erklärung kann auf keinen Fall vor einer berufskonsularischen Vertretung im Ausland abgegeben werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen folgende Behörden:

  • Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienst Staatsangehörigkeit
  • Belgische berufskonsularische Vertretung Ihres Hauptwohnortes im Ausland
  • Ihre belgische Gemeinde

4. Sind Sie Belgier/Belgierin aufgrund der Adoption?

Sie erwerben die belgische Staatsangehörigkeit, wenn Sie am Tag, an dem die Adoption wirksam wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht für mündig erklärt worden sind, wenn:

  • Sie in Belgien geboren sind und von einem Belgier/einer Belgierin adoptiert wurden.
  • Oder Sie im Ausland geboren sind und von einem Belgier der vor dem 30.06.1960 in Belgien oder in Belgisch Kongo oder vor dem 01.07.1962 in Ruanda oder Burundi geboren ist, adoptiert wurden.
  • Oder Sie im Ausland geboren sind und von einem im Ausland geborenen Belgier adoptiert wurden, falls der belgische Adoptierende innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Rechtswirksamkeit der Adoption und noch vor der Vollendung Ihres 18. Lebensjahres eine Erklärung abgibt, mit der er für Sie um die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit ersucht. Diese "Zuerkennungserklärung" muss in der berufskonsularischen Vertretung, bei der Ihr belgischer Adoptivelternteil im konsularischen Bevölkerungsregister im Ausland eingetragen ist, abgegeben werden. Wenn Ihr Adoptivelternteil in Belgien wohnt, ist das Standesamt seiner/ihrer Gemeinde zuständig. Sie erwerben die belgische Staatsangehörigkeit am Tag dieser Erklärung.
  • Oder Sie im Ausland geboren sind und von einem im Ausland geborenen Belgier adoptiert wurden, der innerhalb von fünf Jahren nach Ihrer Adoption keine Zuerkennungserklärung abgegeben hat und Sie vor der Vollendung Ihres 18. Lebensjahres auch keine andere ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Wenn Sie vor der Vollendung Ihres 18. Lebensjahres doch eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren Sie die belgische Staatsangehörigkeit.

 
Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen folgende Behörden:

  • Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Dienst Staatsangehörigkeit
  • Belgische berufskonsularische Vertretung Ihres Hauptwohnortes im Ausland
  • Ihre belgische Gemeinde

5. Erwerb der belgischen Staatsangehorigkeit zeitgleich mit einem Elternteil/Adoptivelternteil

Falls ein Elternteil (Vater oder Mutter) oder Adoptivelternteil von Ihnen, der die elterliche Gewalt über Sie ausübt, freiwillig die belgische Staatsangehörigkeit erwirbt, erwerben Sie seit dem 1. Januar 2013 die belgische Staatsangehörigkeit als „kollektive Folge“ am selben Tag, falls Sie Ihren Hauptwohnort in Belgien haben und Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht für mündig erklärt wurden.

Weitere Informationen zu diesem Thema erteilen folgende Behörden:

  • Ihre belgische Gemeinde